Berufsgenossenschaft zu alleine arbeiten und Vorkehrungen

Was sagt die Berufsgenossenschaft zu alleine arbeiten

Was ist Alleinarbeit?

Laut Definition der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) liegt Alleinarbeit vor, wenn Personen allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, tätig sind und dabei nicht jederzeit Hilfe herbeirufen können.

Typische Beispiele sind: Nachtwachen, Reinigungsarbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, Arbeiten in großen Lagerhallen, in Schächten, größeren Behältern oder in abgeschlossenen Werkstätten.

Rechtliche Grundlagen und Pflichten Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob Alleinarbeit bei der konkreten Tätigkeit zulässig ist. Dies geschieht durch eine Gefährdungsbeurteilung. Dabei müssen u. a. folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Bestehende Gefahren durch die Tätigkeit (z. B. Maschinen, Chemikalien, Absturzrisiko)
  • Schwere möglicher Unfälle
  • Dauer und Zeitpunkt der Alleinarbeit (z. B. nachts)
  • Qualifikation und Erfahrung der allein arbeitenden Person

Relevante Vorschriften und Regeln

  • DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“
  • DGUV Information 112-139 „Alleinarbeit – Maßnahmen und Hilfen für die Praxis“
  • Branchenspezifische Vorschriften (z. B. Bau, Forst, Chemie)

Welche Vorkehrungen müssen getroffen werden?

Wenn Alleinarbeit erlaubt ist, sind angemessene Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese können technischer, organisatorischer oder personeller Art sein:

Technische Maßnahmen:

  • Personen-Notsignal-Anlagen (z. B. mit Totmannschalter oder Notruftaste)
  • Telefon oder Funkgerät mit Notruffunktion
  • Videoüberwachung (nur unter Beachtung des Datenschutzes)

Organisatorische Maßnahmen:

  • Regelmäßige Meldepflichten (z. B. telefonische Check-ins)
  • Einsatz von Kontrollroutinen oder Bereitschaftsdienst
  • Begrenzung der Dauer der Alleinarbeit

Personelle Maßnahmen:

  • Auswahl geeigneter und geschulter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Einweisung in Gefahren und Notfallmaßnahmen
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse

Wann ist Alleinarbeit nicht erlaubt?

In bestimmten Fällen ist Alleinarbeit nicht zulässig oder nur unter sehr strengen Auflagen. Dazu zählen:

  • Arbeiten mit hohem Unfallrisiko (z. B. Absturzgefahr, Umgang mit Gefahrstoffen)
  • Arbeiten in engen Räumen wie Schächten, Silos oder Tanks – diese erfordern meist ein Sicherungsteam
  • Tätigkeiten mit erhöhter Gewaltgefahr oder psychischer Belastung, z. B. Nachtkassen oder Geldtransporte

Beispiel: Nachtwache in einer Pflegeeinrichtung

Eine Nachtwache darf allein arbeiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es besteht eine funktionierende Notrufmöglichkeit (z. B. Hausnotruf, Funkgerät)
  • Es gibt regelmäßige Kontrollmeldungen oder ein automatisiertes Überwachungssystem
  • Eine zweite Person ist im Notfall erreichbar (z. B. Rufbereitschaft)
  • Die Nachtwache ist entsprechend geschult und vorbereitet

Fazit

Alleinarbeit ist grundsätzlich erlaubt, jedoch nur dann, wenn die damit verbundenen Risiken beherrscht werden können. Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der allein arbeitenden Person zu gewährleisten.

 

Folgende Produkte bietet OPTRO zur Absicherung für gefährliche Alleinarbeiten an:

Stationäre Absicherung:

Personen-Notsignal-Anlage vom Typ OPTRO-21C

Personen-Notsignal-Anlage vom Typ OPTRO-21C, bei erhöhter bzw. kritischer Gefährdung einsetzbar, geprüft und zertifiziert nach DIN VDE V 0825-1 von der DGUV-Test in Dresden.

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Totmannmelder als PNG

Personen-Notsignal-System vom Typ Economy-21C, für geringe Gefährdung, einsetzbar gemäß DGUV Regel 112-139 und DGUV Vorschrift 1. 

Kostengünstiges PNA-Einstiegsmodell für den Einsatz in kleineren Betriebsbereichen mit modularer Erweiterbarkeit und Aufwärtskompatibilität auf das zertifizierte System.

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Mobile Absicherung:

PNA Personen Notsignal Anlage mobile Absicherung

Zentraleinheit als transportabler Systemkoffer zur ortsunabhängigen Absicherung von mobiler Alleinarbeit. An nahezu jedem Ort einsetzbar gemäß den Richtlinien der DGUV Regel 112-139.

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Die oben beschriebenen Systeme beinhalten das Personen-Notsignal-Gerät (PNG):

Ausgestattet mit hochsensiblen Sensoren erkennt das PNG automatisch kritische Situationen und alarmiert in Sekundenschnelle die Empfangszentrale oder auch andere PNG. Es wird am Körper mitgeführt und ist Ihr persönlicher Schutzengel für maximale Sicherheit.

Vorteile des PNG auf einen Blick:

  • Automatische (willensunabhängige) Notfallerkennung durch integrierte Sensoren
  • Direkte Verbindung zur Notrufzentrale per Funkübertragung
  • Robuste Bauweise – hitze-, kälte- und spritzwassergeschützt
  • Einfache Integration in bestehende OPTRO Personen-Notsignal-Anlagen (PNA), modular erweiterbar
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Absicherung bzw. Integration von gehörlosen Personen:

Personen-Notsignal-Gerät (PNG) Kommunikations-System für Gehörlose

OPTRO Messenger:

Das Messenger-System schafft mit moderner Funk-Kommunikationstechnik Verbindungen, auch wenn kein Blickkontakt gegeben ist. Schnelle Funk-Kommunikation mit vorprogrammierten Texten, die am PC kinderleicht konfiguriert werden können. Einfache und schnelle Bedienbarkeit der Pager. Der Eingang von Alarmen oder Nachrichten wird mittels starker Vibration angezeigt.

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PNA / PNG Systemlösung zur Absicherung und Evakuierung von gehörlosen Mitarbeitern

OPTRO Evakuierungssystem:

Das OPTRO Evakuierungssystem ermöglicht die Weiterleitung von jeglichen Alarmen von vorhandenen Gefahrenmeldeanlagen. Durch die Nutzung von visuellen Signalen, Vibrationen und Textnachrichten an die Alarmempfänger werden alle gehörlosen Personen rechtzeitig gewarnt und können sich so schnell in Sicherheit bringen.

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